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icon-adjust StVZO Änderungen ab 2015

Straßenverkehrsordnung


 

Düsseldorf:

Durch eine Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist künftig eine Abmeldung von Kraftfahrzeugen per Internet möglich. Dazu werden ab dem 1. Januar bei der Zulassung eines Fahrzeugs neue Stempelplaketten und Zulassungsbescheinigungen mit einem verdeckten Sicherheitscode verwendet.

Mithilfe dieses Codes kann der sogenannte Antrag auf Außerbetriebsetzung dann auf den Internetseiten der Zulassungsbehörden der Länder oder dem zentralen Portal des Kraftfahrt-Bundesamtes online gestellt werden. Die Gebühren werden elektronisch mittels ePayment beglichen. Ergänzend dazu ist weiterhin die persönliche Abmeldung bei der zuständigen Behörde möglich. „Die Online-Abmeldung ist der erste Schritt auf dem Weg zu einer internetbasierten Fahrzeugzulassung - i-Kfz genannt“, erläutert Brigitta Mehring von der Arag-Rechtschutzversicherung in Düsseldorf.

Wer ab 1. Januar in einen anderen Zulassungsbezirk innerhalb Deutschlands umzieht, kann das Kennzeichen des alten Wohnorts behalten. Dann fällt nämlich die „Pflicht zur Umkennzeichnung von Fahrzeugen bei Umzug“ weg. Ein Kennzeichen mit dem neuen Wohnort wird erst mit der Neuzulassung eines Fahrzeugs nötig.

Wegen der ab Januar veränderten DIN-Norm muss sich kein Autofahrer einen neuen Verbandskasten kaufen. Das nach der alten Norm gepackte, obligatorische Zubehör gilt nämlich bis zu seinem Ablaufdatum. Allerdings dürfen ab Januar nur noch Verbandkästen mit der neuen Norm verkauft werden. Neu darin sind ein 14-teiliges Pflasterset, Hautreinigungstücher und Verbandpäckchen in Kindergröße. Darauf macht der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) aufmerksam.

Ab Sommer 2015 sollen bei der Hauptuntersuchung für Kraftfahrzeuge Prüfadapter zum Einsatz kommen, mit denen die Funktionstüchtigkeit der werksseitig eingebauten sicherheitsrelevanten Systeme getestet wird. Der Adapter wird an die Fahrzeugschnittstelle angeschlossen und soll Manipulationen und Defekte anzeigen, wie der ACE erläutert. Bei der Bremsenprüfung wird ab 2015 die am Rad erreichte Bremskraft mit dem Druck im hydraulischen System abgeglichen. Die mit dem HU-Adapter ausgelesenen Werte des Bremsdrucksensors im ESP müssen den vorgegebenen Werten des Fahrzeugherstellers entsprechen.

In einer repräsentativen Umfrage des Forschungsinstituts Infratest Dimap im Auftrag des NDR-Politikmagazins „Panorama 3“ hat fast jeder zweite Autofahrer angegeben, schon einmal Opfer einer Unfallflucht geworden zu sein. „Fahrerflucht wird offenbar zum Volkssport“, schreibt der NDR in einer Pressemitteilung. Konkret waren 45 Prozent der Autofahrer nach eigenen Angaben bereits in einen Unfall verwickelt, bei dem sich der Unfallgegner unerlaubt vom Ort des Geschehens entfernte. 13 Prozent der Befragten räumten ein, selbst einen Unfall verursacht zu haben und dann weggefahren zu sein.

Bei einer Kollision zwischen einem Radfahrer, der den linken Radweg benutzt, und einer Pkw-Fahrerin, die aus einer Grundstücksausfahrt herausfährt und dabei infolge Unaufmerksamkeit den Radfahrer nicht bemerkt, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht. Zum Fall: Der Radfahrer hat den Unfall verursacht, indem er einen linken Radweg entgegen § 2 Abs. 4 Satz 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) benutzt hat. Der Radweg war für diese Fahrtrichtung nicht freigegeben. Die Einschränkung für die Benutzung von linken Radwegen dient dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer. Wer aus einem Grundstück auf die Straße fahren will, hat sich gemäß § 10 Satz 1 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Pkw-Fahrerin war daher verpflichtet, den Radfahrer, der sich von rechts näherte, vorbeizulassen. Dass dieser den Radweg in der falschen Richtung befuhr, ändert daran nichts. Oberlandesgericht Karlsruhe Aktenzeichen 9 U 103/14

Ein 20-Jähriger hatte sich mit einem anderen quer durch Cloppenburg ein Autorennen geliefert, wobei beide so schnell fuhren, wie ihre Autos es zuließen. Zudem roch es nach dem Gummi stark beanspruchter Reifen. Das reichte dem Oberlandesgericht Oldenburg, um ein illegales Rennen im Sinne von Paragraf 29 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) festzustellen. Auch wenn das Rennen nach Aussage des 20-Jährigen nicht verabredet war und es keinem darum ging, zu gewinnen, lieg ein Verstoß gegen § 29 StVO vor. Den Fahrern sei es schließlich um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten gegangen. Am Ende müsse keiner die Zielflagge schwenken. Zwei Teilnehmer seien außerdem ausreichend. Oberlandesgericht Oldenburg Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 292/16 (tra/tc)

Es gibt nach Ansicht des Verkehrsgerichtstags 2017 zwar „Hinweise  darauf,  dass  ältere  Menschen  als  Kraftfahrer  ein zunehmendes Risiko  für  die Sicherheit im Straßenverkehr darstellen“. Für die Einführung „genereller, obligatorischer und periodischer Fahreignungsüberprüfungen“ gebe es derzeit aber „keine Grundlage“, hieß es in den abschließenden Empfehlungen zum Arbeitskreis III. Dennoch schlugen die Verkehrsrechtler in Goslar eine freiwillige „qualifizierte Rückmeldefahrt“ für Senioren vor. Das Ergebnis der Probefahrt solle aber nur dem Betroffenen mitgeteilt werden. Falls nur wenige Senioren das Angebot einer Rückmeldefahrt wahrnehmen würden, sei „die Teilnahme obligatorisch zu machen“.      Abschließend appellierte der Arbeitskreis III an die Eigeninitiative älterer Autofahrer und rief diese dazu auf, „in Eigenverantwortung jederzeit zu prüfen, ob und wie sie auf eventuelle Einschränkungen ihrer Fahreignung angemessen reagieren müssen“. (tc)

Im Fall kam es im Erdgeschoss des Parkhauses eines Möbelhauses zu einem Verkehrsunfall. Beide Autofahrer wollten das Parkhaus verlassen. Der Beklagte fuhr mit seinem Passat geradeaus. Er befand sich auf der Straße, die einmal durch das ganze Parkhaus führt und von der links und rechts Querstraßen abzweigen, in denen sich die einzelnen Parkplätze befinden. Der Skoda der Klägerin kam aus Sicht des Beklagten von rechts aus einer dieser Querstraßen. "Straßencharakter"entscheidend Ob die Rechts-vor-Links-Vorfahrtsregel des § 8 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auf einem Parkplatz gelte, hänge davon ab, ob die Fahrspuren lediglich dem ruhenden Verkehr - das heißt, dem Suchverkehr dienen - oder ob sie „Straßencharakter“ besitzen, argumentierte das Gericht. Entscheidend für diese Beurteilung seien die baulichen Verhältnisse, insbesondere die Breite der Fahrspuren sowie ihre Abgrenzung von den Parkboxen. Im Fall sei wegen der breit ausgebauten Straßen ein "gewisser Straßencharakter" anzunehmen und an den Schnittpunkten der Straßen die "Rechts vor links"-Regel anzuwenden, entschied das Gericht. Besondere Rücksichtnahmepflicht Daneben gelte aber eine besondere und spezifische Rücksichtnahmepflicht aller Verkehrsteilnehmer, die bedeute, dass jeder Verkehrsteilnehmer auf einem solchen Parkplatz, auch ein von rechts Kommender, mit erhöhter Vorsicht fahren muss. Ein Nutzer müsse also beim Befahren des Parkplatzes stets mit ein- und ausparkenden bzw. -fahrenden Fahrzeugen rechnen. Das Gericht entschied sich deshalb für eine hälftige Haftungsverteilung. Amtsgericht München Aktenzeichen 333 C 16463/13

In den ersten zehn Monaten des vergangenen Jahres wurden 57 Menschen in Deutschland durch einen Unfall mit dem Pedelec oder E-Bike getötet. Ein Jahr zuvor waren es im gleichen Zeitraum 32 Menschen, berichtet das Newsportal Autoreporter. Auch die Anzahl der registrierten Unfälle mit elektrifizierten Fahrrädern sei im gleichen Zeitraum in die Höhe geschnellt. Seien es 2015 noch 2.888 Unfälle gewesen, musste Destatis im vergangenen Jahr 3.946 Unfälle registrieren - ein Zuwachs um mehr als 36 Prozent. Der Zweirad-Industrie-Verband e.V. begründet den Anstieg der Unfallzahlen mit dem wachsenden Bestand an E-Bikes. Ende 2016 seien etwa drei Millionen E-Bikes auf deutschen Straßen unterwegs gewesen, Anfang 2015 zählte Destatis noch etwa zwei Millionen Elektrofahrräder.

 

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